Fachverband Metallbau Aargau
I. Name, Sitz, Dauer
Art. 1
Unter dem Namen Metaltec Aargau (nachstehend "Verband" genannt) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff von im Kanton Aargau niedergelassenen Firmen des Metallbaugewerbes.
Der Sitz des Verbandes befindet sich am Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten.
Seine Dauer ist unbeschränkt.
Die in den Statuten verwendeten Begriffe beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
II. Zweck des Verbandes
Art. 2 Zweck
Der Verband bezweckt die Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen, insbesondere
- die Unterstützung und Förderung des Mitglieder in unternehmerischen und fachlichen Belangen,
- die Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber politischen Organen, Behörden und anderen Organisationen,
- die Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und die Gewährleistung gegenseitiger Hilfe,
- die Weiterbildung der Mitglieder sowie die Förderung des beruflichen Nachwuchses,
- die einheitliche Regelung der Ausbildung der Lernenden und die Mithilfe bei der Durchführung der Qualifikationsverfahren,
- die Gewährleistung einer gesunden Konkurrenz sowie die Bekämpfung allfälliger Missstände im öffentlichen und privaten Vergabungswesen.
Der Vorstand des Verbandes kann jederzeit den Aufgabenkreis erweitern und anpassen.
Art. 3 Reglemente und Beschlüsse
Zur Durchführung der in Art. 2 hievor umschriebenen Aufgaben erlässt der Verband Reglemente und fasst Beschlüsse, die für alle Mitglieder verbindlich sind und die Rechte und Pflichten in bestimmten Bereichen ihrer beruflichen Tätigkeit umschreiben.
Art. 4 Andere Verbände
Der Verband ist als regionaler Fachverband der AM Suisse angeschlossen; deren Statuten, Reglemente und Beschlüsse bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Statuten.
Der Verband kann als Mitglied andern Verbänden und Institutionen beitreten.
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verband kennt folgende Arten von Mitgliedern
- Aktivmitglieder (Art. 6)
- Freimitglieder (Art. 7)
- Ehrenmitglieder (Art. 8)
- Einzelmitglieder (Art. 9)
- Patronatsmitglieder (Art. 10)
Art. 6 Aktivmitglieder
Aktivmitglied des Verbandes können im Kanton Aargau niedergelassene Betriebe und Unternehmen sein, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
- Metallbau
- Stahlbau
- Fassadenbau
- Schmiedearbeiten
- Verwandte Branchen
Vor der Aufnahme hat sich der Vorstand über die Geschäftsführung und die Werkstatteinrichtung des Gesuchstellers zu informieren. Auch ist der Gesuchsteller über die Rechte und Pflichten eines Verbandsmitgliedes zu unterrichten.
Die Aufnahme erfolgt gestützt auf die schriftliche Anmeldung, durch den Vorstand mit der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung. Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, so ist dies dem Gesuchsteller mitzuteilen. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
Aktivmitglieder verpflichten sich, sämtliche vom Verband und der AM Suisse erlassene Statuten, Reglemente und Richtlinien sowie im Namen des Verbandes abgeschlossene Verträge einzuhalten.
Die Aktivmitglieder werden in der Regel duch den Inhaber/einen Teilhaber oder durch ein Mitglied der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsrates vertreten.
Mit der Aufnahme in den Verband werden die Aktivmitglieder automatisch auch Mitglied der AM Suisse.
Art. 7 Freimitglieder
Personen, die mindestens 15 Jahre Inhaber oder Mitglied der Geschäftsleitung eines Aktivmitgliedes waren und sich vom Geschäft zurückgezogen haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
Auf Wunsch des Mitgliedes kann der Verband beim Zentralvorstandes der AM Suisse die Freimitgliedschaft bei der AM Suisse beantragen.
Art. 8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verband oder den Beruf besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 9 Einzelmitglieder
Einzelmitglieder sind an der Tätigkeit des Verbandes interessierte Personen wie Fachlehrer, UeK-Leiter usw.
Einzelmitglieder sind von der Generalversammlung zu wählen.
Auf Wunsch des Mitgliedes kann der Verband beim Zentralvorstandes der AM Suisse die Einzelmitgliedschaft bei der AM Suisse beantragen.
Art. 10 Patronatsmitglieder
Lieferanten-Firmen oder Unternehmen und Organisationen, die ein ausgewiesenes Interesse an der Verbandstätigkeit haben, können als Patronatsmitglieder in den Verband aufgenommen werden.
Über ihre Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
Art. 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim Verband und damit automatisch auch bei der AM Suisse erlischt durch
- Tod
- Konkurs
- Austritt
- Ausschluss
- Geschäftsaufgabe
Art. 12 Austritt
Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung aller gegenseitigen Verbindlichkeiten erfolgen. Die Austrittserklärung muss spätestens 6 Monate vor Jahresende dem Präsidenten des Verbandes und der AM Suisse mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
Art. 13 Ausschluss
Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtungen gegenüber dem Verband und der AM Suisse nicht nachkommen, insbesondere ihren Jahresbeitrag, ihre Ausbildungskosten oder die Kosten des Qualifikationsverfahrens trotz einmaliger eingeschriebener Mahnung nicht bezahlt haben, sich eines groben Verstosses gegen die Interessen des Verbandes oder der Umgehung von Statuten, Reglementen oder Verbandsbeschlüssen schuldig machen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung vom Verband ausgeschlossen werden.
Ein solcher Beschluss bedarf für seine Gültigkeit eines absoluten Mehrs der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ausgeschlossene Mitglieder können gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Zentralvorstand Rekurs einreichen. Dem Rekurs kommt auschiebende Wirkung zu.
Art. 14 Rechtsfolgen beim Ausscheiden aus dem Verband
Durch das Ausscheiden aus dem Verband erlischt automatisch auch die Mitgliedschaft in der AM Suisse. Die ausgeschiedene Firma verliert mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen, bleibt aber noch für diejenigen Verpflichtungen haftbar, die ordnungsgemäss während ihrer Mitgliedschaft begründet worden sind.
Der Verlust der Mitgliedschaft bedeutet gleichzeitig den Ausschluss aus den Sozialversicherungen und Ausgleichskassen der AM Suisse auf den nächstmöglichen Termin gemäss deren Gesetzgebung und vertraglicher Bestimmungen.
Art. 15 Privilegien des Geschäftsnachfolgers
Der Geschäftsnachfolger eines Aktivmitgliedes kann in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers eintreten, sofern er binnen 12 Monaten seit der Übernahme des Betriebes ein Gesuch um Aufnahme in den Verband stellt.
IV. Organisation
Art. 16 Organe
Die Organe des Verbandes sind
- Die Generalversammlung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Geschäftsleitung
- Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
- Kommissionen
1. Die Generalversammlung
Art. 17 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die oberste Instanz des Verbandes und hat folgende Kompetenzen:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls
- Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und der Chefexperten
- Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren, sowie Bestimmung der Delegierten für die AM Suisse
- Entschädigung an den Vorstand und an die Delegierten
- Ernennung von Ehren- und Freimitglieder, Einzelmitglieder und Patronatsmitglieder
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung zuhanden der Delegiertenversammlung
- Erlass und Änderungen von Statuten, Reglementen und Tarifen
- Beitritt zu andern Verbänden und Institutionen
- Kauf und Verkauf von Liegenschaften
- Auflösung des Verbandes
Die Generalversammlung findet jährlich im Frühling vor der Delegiertenversammlung der AM Suisse statt. Die Einladung mit Angabe von Ort, Datum und Traktanden ist den Mitgliedern 14 Tage vorher zuzustellen.
An der Generalversammlung kann grundsätzlich nur über traktandierte Geschäfte abgestimmt werden. Nicht traktandierte Geschäfte können behandelt werden, wenn die Versammlung Eintreten mit absolutem Mehr beschliesst.
Wenn es der Vorstand beschliesst oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung ist an keine Frist gebunden, hat aber in der Regel schriftlich zu erfolgen und die Verhandlungsgegenstände sind darin zu nennen. Die ausserordentliche Generalversammlung ist spätestens binnen zwei Monaten seit Eingang des Begehrens einzuberufen.
Der Besuch der Generalversammlung ist obligatorisch. Unentschuldigtes Wegbleiben wird mit einer Busse belegt, welche von der Generalversammlung festgesetzt wird.
Art. 18 Anträge
Anträge von Mitgliedern, die auf die Traktandenliste der Generalversammlung gesetzt werden sollen, sind bis 8 Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Für Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 19 Stimmrecht
Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied sowie jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung
Art. 20 Mitgliederversammlung
Auf Antrag 1/5 der Mitglieder, muss durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Wird im Herbst keine Mitgliederversammlung durchgeführt, erhält der Vorstand von Metaltec Aargau gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d der Statuten der AM Suisse die Befugnis über Geschäfte des Verbandsrates und der Fachverbandsversammlung Beschluss zu fassen.
Bei der Einladung sind die Vorschriften der Generalversammlung analog anwendbar.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
1. Beschlussfassung zu den Geschäften der Fachverbandsversammlung und des Verbandsrates der AM Suisse
2. Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogrammes
3. Genehmigung des Verbandbudgets
4. Beschlussfassung von Geschäften, die ihr von der Generalversammlung oder dem Vorstand vorgelegt werden
3. Der Vorstand
Art. 21 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Vorstandsmitglied für mindestens eine Amtsdauer anzunehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Nach neun Amtsjahren im selben Ressort scheidet ein Vorstandsmitglied aus.
Art. 22 Kompetenzen
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Verbandes. Er vertritt den Verband sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber seinen eigenen Mitgliedern. Er ist besorgt dafür, dass von diesen den Statuten, Reglementen und Beschlüssen nachgelebt wird.
Der Vorstand entscheidet in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 4 der Statuten der AM Suisse innerhalb 3 Monaten nach einem Aufnahmegesuch eines Aktivmitgliedes über dessen provisorische Aufnahme. Die spätere definitive Aufnahme erfolgt innerhalb längstens eines Jahres nach Einreichen des Gesuchs durch die Generalversammlung.
Der Vorstand hat die von den Versammlungen zu erledigenden Geschäften vorzubereiten und Antrag zu stellen. Er ist kompetent zur selbständigen Erledigung aller derjenigen Geschäfte, die weder ausdrücklich der Versammlung zugewiesen sind, noch ihrer Bedeutung nach in deren Kompetenz fallen.
Der Vorstand verfügt ausserhalb des Budgets über einen Jahreskredit von Fr. 10’000.-.
Art. 23 Einberufung, Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung ist an keine bestimmte Frist oder Form gebunden.
Eine Vorstandssitzung muss ausserdem einberufen werden, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Geschäftsleitung
Art. 24 Die Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung als Vertretung des Vorstandes besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier. Sie besorgt die laufenden Geschäfte und die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Vorstand führt der Präsident zusammen mit einem Mitglied der Geschäftsleitung.
Art. 25 Entschädigung
Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsleitung und allfällig weitere zugezogene Mitglieder erhalten für jede Sitzung eine Entschädigung, welche von der Generalversammlung des Verbandes festgesetzt wird.
5. Die Kontrollstelle
Art. 26 Rechnungsrevisoren
Für die Prüfung der Verbandsrechnung wählt die Generalversammlung alljährlich interne Revisoren oder ein Treuhand Büro als externe Revisionsstelle. Bei der Prüfung durch interne Revisoren bestehend aus zwei Revisoren und einer Ersatzperson. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Jedes Jahr scheidet der amtsälteste Revisor aus. Die übrigen Mitglieder der Kontrollstelle sind wieder wählbar, wobei in der Regel die Ersatzperson ernannt werden soll.
Anstelle der Revisoren kann eine externe Revisionsstelle gewählt werden.
6. Kommissionen
Art. 27 Kommissionen
Die Mitgliederversammlung ist befugt, für bestimmte Zwecke sowie auch zur dauernden Erledigung gewisser Angelegenheiten auf Vorschlag des Vorstandes besondere Kommissionen und Arbeitsausschüsse einzusetzen.
V. Die Finanzen
Art. 28 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus
a) Jahresbeiträgen
b) Allfälligen Sonderbeiträgen
c) Beiträgen der Patronatsmitglieder
d) Bussen
e) Schenkungen und Legaten
Der Jahresbeitrag wird an jeder Generalversammlung für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Vorstandes neu beschlossen. Er wird im Anschluss an die Generalversammlung sofort erhoben.
Der Beitrag der Patronatsmitglieder wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Geschäftsleitung und Patronatsfirma festgelegt. Er richtet sich in seiner Höhe nach der Bedeutung, dem Geschäftsumfang und dem Umsatz der Patronatsfirma im Hinblick auf das Metallbaugewerbe des Kantons.
Ehren- und Freimitglieder sowie Einzelmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 29 Persönliche Haftung
Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.
Art. 30 Rechnungsprüfung
Die Verbandsrechnung ist je auf den 31. Dezember abzuschliessen. Sie wird vom Kassier dem Vorstand vorgelegt und ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung von den Rechnungsrevisoren zu prüfen.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 31 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Mitgliedern, dem Verband und seinen Organen oder den Organen unter sich, werden ausschliesslich einem Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet.
Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern zusammen. Jede in die Auseinandersetzung involvierte Partei bezeichnet einen Schiedsrichter, welche ihrerseits den Obmann ernennen.
Können sich die Parteien nicht auf einen Obmann einigen oder verweigert eine der Parteien die Mitwirkung, wird das Schiedsgericht durch den Präsidenten des Aargauer Obergerichts ernannt.
Art. 32 Auflösung des Verbandes
Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des Verbandes, so wird das verbleibende Vermögen der AM Suisse zur Verwaltung übergeben. Diese hat während 10 Jahren das Kapital zinstragend anzulegen. Konstituiert sich innert dieser Frist im Aargau ein neuer Fachverband, der im gleichen Sinne wie sein Vorgänger gem. Art. 2 dieser Statuten seinen Zweck erfüllt, so ist ihm das Vermögen inkl. Zinsen auszuhändigen.
Nach unbenützter Frist fällt das Vermögen an die AM Suisse.
Art. 33
Die Statuten wurden vom Rechtsdienst der AM Suisse geprüft und am 01.03.2017 vom Zentralvorstand der AM Suisse genehmigt.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung des Fachverbandes Metallbau vom
20. April 2017 genehmigt worden. Sie treten am 21. April 2017 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 25. April 2013.
Fachverband Metallbau
Die Präsidentin: Der Aktuar:
Bruno Stocker Roger Wälti